Satzung

Satzung des

 

Tierschutzverein Witzenhausen

und Umgebung e.V.

 

                      Grabenstraße 13, 37213 Witzenhausen

                     Register-Nr. 1005 Vereinsregister Eschwege

 

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Witzenhausen und Umgebung e.V. – eingetragen im Vereinsregister Eschwege unter der Nr. 1005.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Witzenhausen, Grabenstraße 13. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Witzenhausen und deren Ortsteile.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

 

3. Der Satzungszwecke wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;

 

b) entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

 

c) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;

 

d) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt.

 

6. Für Vereinsfahrten gelten die gesetzlichen Regelungen, pro gefahrener Kilometer 0,30 € wenn der Fahrer auf die Barauszahlung gegen Spendenbescheinigung verzichtet. Der Verein zahlt als Kilometeraufwandentschädigung 0,10 € pro gefahrenen Kilometer nach Vorlage des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Nachweises und Gegenzeichnung von mindestens einem Vorstandsmitglied und dem Kassenwart.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

 

Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
  • schriftlich erklärt werden kann,
  • durch Ausschluss oder durch Tod.

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  • wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
  • wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist in den o.g. Fällen ausgeschlossen.

 

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

 

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

§ 5 - Beiträge

 

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresmindestbeitrag beträgt EUR  15,00. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.

 

§ 6 - Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

• der Vorstand,

• die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 - Vorstand

 

Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer und
  • dem Kassenwart.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu Durchführung der Neuwahl fortdauert. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt

.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Ersatzmitglied übernimmt die restliche Amtszeit von seinem Vorgänger, so dass sein Amt mit der Neuwahl endet.

 

§ 8 - Aufgabenbereich des Vorstandes

 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der/Die 1. und 2. Vorsitzende sind - jeder für sich - allein vertretungsberechtigt.

 

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinendes,
  • die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,

 

Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die zugewählten Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen ein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes.

 

§ 9 - Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

 

§ 10 - Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst bis zum 31. März vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich per Brief oder Email mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des
  • Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Rechnungsprüfern Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

 

Zur Satzungsänderung ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von ¾ , zur Auflösung des Vereines eine solche mit 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen. erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen.

 

Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 - Anträge an die Mitgliederversammlung

 

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind dem Vorstand grundsätzlich so rechtzeitig einzureichen, dass sie fristgerecht mit der Ladung mitgeteilt werden können. Nachtragsanträge sind zulässig, wenn sie mit einer Frist von einer Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.

 

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Sachanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder durch Beleg der Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen, die stets als Antrag für die darauf folgende Mitgliederversammlung zu bewerten sind.

 

Verfahrensanträge und Diskussionsbeiträge sind nicht auf die Tagesordnung zu setzen, sondern als Anregungen für den Ablauf zu berücksichtigen.

 

§ 12 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

 

Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.

 

§ 13 - Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

 

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur dann nicht, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 14 - Kassenprüfung

 

Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.

 

Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

 

Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

 

§ 15 - Verbandsmitgliedschaften

 

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V. Hessen.

 

Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand und weitere wichtige

Vereinsentscheidungen mit.

 

§ 17 – Satzungsänderungen

 

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

 

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen

 

§ 18 - Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19 - Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.04.2016 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Termin der Eintragung: 15.04.2016. (nachträglich ergänzt)

 

Für die Richtigkeit der Satzungsfassung

 

gez. Kramer                                                                             gez. Schubert

..............................................................................................................................................

Vorsitzender                                                                            Schriftführer

 

Habt ihr noch Fragen?

Dann schreibt uns oder ruft uns an unter 0176 - 52 98 84 65 (AB)

gern auch bei Whatsapp

Email: tsv-wiz@web.de

Auf unserer Facebookseite finden Sie unsere neuesten Aktivitäten.

https://www.facebook.com/tierschutzvereinwitzenhausen/

Spendenkonto

SK Werra-Meissner

IBAN:

DE55 5225 0030 0050 0007 28

BIC: HELADEF1ESW

Spenden

Spendenbutton Paypal

für Smartphone Nutzer: unsere EmailAdresse für das PayPal Konto lautet: tsv-wiz@web.de

Jede Spende hilft! Auf das Banner Klicken und Ihr kommt direkt zu unserer Liste.

Die "Pfoten Tafel" der Karin von Grumme-Douglas Stiftung unterstützt uns:

https://kvgd-stiftung.de/
Druckversion | Sitemap
© Tierschutzverein Witzenhausen und Umgebung e.V.